Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der htc hemmers travel consulting GmbH

An dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a-y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages sind. Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Ihnen zur Beantwortung gerne zur Verfügung.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1.
Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde htc den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch htc zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird htc dem Reisekunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen.

1.2.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von htc vor, an das htc für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.

1.3.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1.
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für htc ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, htc den Reisekunden hierüber gemäß § 651t BGB informiert und dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird.

2.2.
Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.

2.3.
Die Restzahlung des Reisepreises ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 6.1. abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn) ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach Ziffer 5.1. mehr erfolgen kann, bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig. Ist eine Absage nach Ziffer 5.1. möglich, wird die Restzahlung erst mit Ablauf der Absagefrist fällig, frühestens jedoch 4 Wochen vor Reisebeginn.

2.4.
Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist htc nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.

3. Leistungsänderungen

3.1.
Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von htc nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde vertraglich vereinbart.

3.2.
Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. htc ist verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert htc zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB.
Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.

3.3.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn htc eine solche anbietet.

3.4.
Erhebliche Vertragsänderungen sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. htc informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. htc kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von htc bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von htc bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. htc kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

4. Rücktritt des Kunden, Ersatzreisender und wichtige Versicherungen

4.1.
Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei htc. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2.
Tritt der Reisekunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert htc den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.

Die Rücktrittskosten betragen - wenn nicht anders ausgewiesen - pro Reisekunde:

- bei Reisen mit Eigenanreise ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 44. Tag bis 32. Tag vor Reisebeginn 15%
ab 31. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 60 %
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 80 %
des Reisepreises.

- bei Reisen inkl. Flug-, Bahn- oder Busbeförderung ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 44. bis 32.Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 31. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 70 %
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90 %
des Reisepreises.

- bei Reisen mit Eigenanreise mit Bestandteil von mehrtägigen Schifffahrten sowie auch Rad- und Wanderreisen inkl. Gepäcktransport:
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 59. bis 31.Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 30. bis 8.Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 7. bis 1.Tag vor Reisebeginn 80 %
am Abreistag oder bei Nichtantritt 90 %
des Reisepreises.

- bei Reisen inkl. Flug-, Bahn- oder Busbeförderung mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 59. bis 31.Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 30. bis 8.Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 7. bis 1.Tag vor Reisebeginn 80 %
am Abreistag oder bei Nichtantritt 90 %
des Reisepreises.

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, htc nachzuweisen, dass htc kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten. Ist der Schaden von htc geringer oder die Pauschalen nicht anwendbar, wird htc seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von htc ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was htc durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist htc zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.

4.3.
Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, kann htc keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.

4.4.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf die Regelungen des §651e BGB wird verwiesen.
htc kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. htc hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.

4.5.
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. HanseMerkur Reiseversicherung AG, www.hansemerkur.de) und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod (z.B. Deutsche Familienversicherung AG, www.dfv.ag) empfohlen. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen einer Rückführungskostenversicherung, u.a. über Deckung von Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod, erteilen Versicherungen und Versicherungsmakler.

5. Rücktritt durch htc (Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl u.a.)

5.1.
htc kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a. in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird.
Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und Reisebestätigung genannt wurde.
Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß §651 h IV BGB wird verwiesen.
Tritt htc von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

5.2.
Auf die htc zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

6. Gewährleistung

6.1.
Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, htc oder dem Reisevermittler angezeigt werden.

6.2.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt,den Reisemangel anzuzeigen und htc dadurch keine Abhilfe schaffen konnte.

6.3.
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn htc keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von htc verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

7. Haftung

7.1.
Die vertragliche Haftung von htc für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von htc nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

7.2.
Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Theaterbesuche, Sportveranstaltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und htc; für solche Leistungen übernimmt htc keine Haftung.

7.3.
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber htc ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

8. Mitwirkungspflicht des Reisekunden

Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber htc oder dem Reisevermittler zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung (§651m BGB) und Schadensersatz (§651n BGB) nicht ein, sofern htc wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.

9. Beistandspflicht von htc

Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat htc ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder zu htc unter den in Ziffer 17 gennannten Kontaktdaten aufzunehmen.

10. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot

10.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber htc unter der unter Ziffer 17genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber htc kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.

10.2.
Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln gemäß §651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1.
htc steht dafür ein, Reisekunden vorvertraglich über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa) sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes weist htc vorvertraglich hin. Der Reisende sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

11.2.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von htc bedingt sind.

12. Informationspflichten über Fluggesellschaft

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet htc, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist htc verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden.
Sobald htc Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss htc den Kunden über den Wechsel informieren. htc muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste (Gemeinschaftliche Liste) über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden:
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1.
Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und htc findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen htc im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2.
Der Gerichtsstand von htc ist der Firmensitz in Grafschaft.

13.3.
Für Klagen von htc gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von htc maßgebend.

13.4.
Die Bestimmungen zu Nr. 13.1. bis 13.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und htc anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

14. Schlichtungsverfahren

htc nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Soweit nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen die Beteiligung an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend wird, informiert htc den Reisekunden. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

15. Sonstige Bestimmungen

15.1.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.

15.2.
Stand dieser Bedingungen ist November 2021.

16. Datenschutz

Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisekunden von htc wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von htc und die entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich unter: https://www.htc-reisen.de/datenschutz. Auf Verlangen sendet htc dem Reisekunden die Datenschutzregelungen gerne auch schriftlich zu.

17. Reiseveranstalter

Anschrift und Sitz der htc hemmers travel consulting GmbH (htc):
Joseph-von-Fraunhofer-Str. 9
53501 Grafschaft
Telefon: 02641-94600
Telefax: 02641-946099
www.htc-reisen.de
Registergericht AG Koblenz, HRB 14018
Geschäftsführer: Susann Weber und Michael Kubath